I.
Geltung der Bedingung
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für
alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme
der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen
des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen
wird hiermit widersprochen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer
zwecks Ausführungen dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem
Vertrag schriftlich niederzulegen.
II.
Angebot und Vertragsschluß
1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen
und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen
oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten
sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche
Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über
den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
III.
Preise
Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in
seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend
sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise
zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen
und Leistungen werden gesondert berechnet.
Der Versandt erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers, auch bei Rücksendungen.
IV.
Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart
werden können, bedürfen der Schriftform.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und
aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung,
behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers
oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer,
die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten
Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer
nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht
erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich
die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei,
so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn
er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
4. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen
und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer
Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für
jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5
% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn,
der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
5. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
6. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers
setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Käufers voraus.
7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt,
Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges
geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen
Untergangs auf den Käufer über.
V.
Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den
Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung
das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden
des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf den Käufer über. Wenn der Versandt oder die
Lieferung auf Wunsch des Käufers verzögert wird, so geht vom Tage
der Versandtbereitschaft an die Gefahr auf den Käufer über.
VI.
Gewährleistung
1. Die Gewährleistung entfällt, wenn Eingriffe oder Änderungen
an der gelieferten Ware von anderer Seite vorgenommen werden, Änderungen,
Einbau und Umbau an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien
verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen. Der Käufer
muß dem Verkäufer den Mängel unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich
mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb
dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich
nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
2. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, daß die Produkte nicht
der Gewährleistung entsprechen, kann der Verkäufer nach seiner Wahl
und auf seine Kosten verlangen, daß:
a) das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender
Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird;
b) der Käufer das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und
ein Service-Techniker des Verkäufers zum Käufer geschickt wird, um
die Reparatur vorzunehmen.
Falls der Käufer verlangt, daß Gewährleistungsarbeiten an einem
von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen
entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet
werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen
des Verkäufers zu bezahlen sind.
5. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer
nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen.
6. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem
unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
7. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung
für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche
jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus
Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden
absichern sollen.
VII.
Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem
Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden
dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen
nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig
um mehr als 20% übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitungen oder Umbildung
erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung
für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verarbeitung,
Verbindung oder Vermengung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das
(Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig
(Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt
das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer
(Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern - gegen sofortige
Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt - , solange er nicht bei Fälligkeit
der Vergütung auf Mahnung hin nicht zahlt oder sonst in Verzug ist. Verpfändungen
oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf
oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich
der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt
sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer
ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen
für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung
kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen,
wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen
unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte
durchsetzen kann, und ihn bei der Intervention unterstützen. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang
entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten,
haftet hierfür der Käufer.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug
- ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen
oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers
gegen Dritte zu verlangen. In der Rücknahme sowie in der Pfändung
der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrage.
VIII.
Zahlung
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers
sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt,
trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst
auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über
die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen
entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst
auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über
den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als
erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
3. Der Käufer gerät in Verzug bei Mahnung nach Fälligkeit, jedenfalls
aber 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen
Zahlungsaufforderung bzw. bei kalendermäßig bestimmter Fälligkeit
bereits mit Fälligkeitseintritt. Gerät der Käufer in Verzug,
so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen
in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, insoweit
soll § 288 BGB gelten.
4. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung,
auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden,
nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt
worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch
auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
IX.
Haftungsbeschränkung
1. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden
bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den
Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen
ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Handeln vorliegt.
2. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung,
allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden
verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den
Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede
Haftung ist auf den bei Vertragsschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Eine Haftung für entferntere Schäden, insbesondere mittelbare
und unmittelbare Mangelfolgeschäden, besteht nicht. Die Haftung wird summenmäßig
auf die Auftragssumme begrenzt.
X.
Pauschaler Schadensersatz und Vertragsstrafe
1. Im Falle der Nichterfüllung der Käuferpflichten, insbesondere
Nichtabnahme der Ware, Verzug, Rücktritt, Kündigung und Widerruf
ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer 40 % des Auftragswertes
zuzüglich Mehrwertsteuer als Schadensersatz in Rechnung zu stellen. Der
Verkäufer hat das Recht, einen höheren Schaden nachzuweisen. Dem
Käufer bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
2. Im Falle der Nichterfüllung der Käuferpflichten ist der Verkäufer
desweiteren berechtigt, eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe, maximal
40 % des Auftragswertes zuzüglich Mehrwertsteuer, zu verlangen, die auf
den zu leistenden Schadensersatz anzurechnen ist.
XI.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht des Bundesrepublik Deutschland.
2. Die Bestimmungen der Haager Übereinkommen über internationale
Kaufverträge finden keine Anwendung.
3. Soweit der Käufer Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs ist, ist
ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Landshut.
4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung
im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon
die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. |